Satzung Gute Freunde Pirk e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „ FC Bayern München Fanclub „Gute Freunde Pirk“ “ und hat seinen Sitz in Pirk. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
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Geschäftsjahr, 1. Juli bis 30. Juni des nächsten Jahres.
§ 2
Zweck des Vereins
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Der Verein hat den Zweck, Fußballfans zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzuführen, sowie unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
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Betreuung aller Mitglieder.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
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Abhaltung von Versammlungen.
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Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder.
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Tagesfahrten zu Fußballspielen.
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Pflege der Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen.
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Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
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Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsräume
§ 4
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, erwerben.
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Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
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Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten monatlichen Versammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
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Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung entbunden.
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Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
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Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
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Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Rechte:
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Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.
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Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
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Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
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Pflichten:
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Das Ansehen des Vereins zu wahren.
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Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
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Das Ziel des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
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Das Ziel jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein.
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Die Satzung zu achten.
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Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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Durch Austritt.
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Durch Ausschluss.
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Durch Tod.
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium, die jedoch mindestens zwei Monate vor Geschäftsjahresschluss eingehen muss.
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Der Ausschluss kann erfolgen:
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Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, oder gegen die Interessen des Vereins.
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Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
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Wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.
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Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
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Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einfachen Brief oder per E-Mail bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
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Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
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Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgesetzt.
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Schüler, Auszubildende, Wehrpflichtige, Arbeitslose und Rentner zahlen den halben Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes.
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Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu bezahlen oder über Bankeinzug zu entrichten.
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Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der bezahlte Betrag dem Verein.
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Bei Zahlungsverzug von 3 Monaten wird demjenigen Mitglied durch das Präsidium eine Mahnung per einfachem Brief oder per E-Mail geschickt. Sollte das Mitglied dann noch auf einen Zahlungsverzug von fünf Monaten kommen, wird er vom Verein ausgeschlossen.
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Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
§ 8
Organe des Vereins
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Das Präsidium
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Der Ausschuss
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Die Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung.
§ 9
Präsidium und Ausschuss
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Das Präsidium besteht aus:
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Dem Präsidenten.
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Dem stellvertretenden Präsidenten.
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Dem Schatzmeister.
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Dem Geschäftsführer.
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Dem Jugendbeauftragten (Ab 15 jugendlichen Mitgliedern).
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Dem Sportwart.
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Der Ausschuss besteht aus:
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Den Mitgliedern des Präsidiums
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Dem stellvertretenden Schatzmeister.
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Dem stellvertretenden Geschäftsführer.
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Dem stellvertretenden Jugendbeauftragten (Ab 15 jugendlichen Mitgliedern).
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Dem stellvertretenden Sportwart.
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Bis zu drei Beisitzer.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Geschäftsführer. Jeder hat bis zum Betrag von 250 Euro Alleinvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften über 250 Euro bzw. für den Abschluss von Dienstverträgen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.
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Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
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Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom stellv. Präsidenten oder vom Geschäftsführer einberufen werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Präsident bzw. der stellv. Präsident oder der Geschäftsführer binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung (MV)
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Die MV wird vom Präsidenten geleitet. Über sie ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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Die Generalversammlung findet einmal jährlich (möglichst im Juli) statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
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Geschäftsbericht des Präsidenten, der betroffenen Präsidiumsmitglieder und Prüfbericht der Kassenprüfer.
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Entlastung der Präsidiumsmitglieder.
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Neuwahl des Präsidiums für zwei Jahre (alle zwei Jahre).
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Neuwahl des Ausschusses für zwei Jahre (alle zwei Jahre).
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Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium, bzw. dem Ausschuss angehören dürfen (alle zwei Jahre).
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Satzungsänderungen (falls nötig).
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Anträge (kann von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden).
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Verschiedenes.
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Bei Präsidiumswahlen ernennt der Präsident einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht (ein Vorsitzender, zwei Beisitzer). Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Dauer der Wahl.
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Die Präsidiumsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen können per Aklamation durchgeführt werden.
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Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Für die außerordentliche MV gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche MV.
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Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlung werden schriftlich (auch per E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Tagespresse erfolgt zusätzlich ein einfacher Hinweis (ohne Tagesordnung) auf die Versammlung.
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Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.
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Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV. Wobei mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.
§ 11
Aufgaben der MV
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Die Wahl des Präsidiums und des Ausschusses,
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die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Präsidiums, des Prüfungsberichts der Kassenprüfung und Erteilung der Entlastung.
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Präsidium unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Kassenprüfung
In der Generalversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 13
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Vermögen
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Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Ausnahme: Bei Hochzeiten oder sonstigen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert vom Präsidium vereinbart wird. -
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
§ 15
Vereinsauflösung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung. Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend veräußert.
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Die MV ernennt zur Abwicklung dieser Geschäfte zwei Liquidatoren.
§ 16
Tag der Errichtung
Die Satzung ist errichtet am 26.06.1999, geändert am 02.06.2001, 05.07.2003, 19.06.2004, zuletzt geändert am 23.07.2016